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Eine Mahnung ist die Aufforderung zu einer Geldzahlung. Sie basiert auf einer fälligen Forderung. Rein rechtlich gerät allerdings der Schuldner auch ohne Mahnung, sondern auch schon gem. §§ 283 und 285 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung bzw. bei Vertragsablauf/Fristablauf, in Verzug. Nach Auffassung der Gerichte ist die Mahnreife einer Forderung dann auf jeden Fall erreicht, „wenn [eine] ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner“ existiert (vgl. Palandt/Heinrichs § 284, 4a und Schneider JurBüro 61, 410-415). Mahnungen werden durch den Gläubiger oder von ihm beauftragte Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen versandt.
Was ist eine Mahnung?
Eine Mahnung wird – zumindest in ihrer einfachen Form bzw. in der „ersten“ Stufe – auch als Zahlungserinnerung bezeichnet oder verstanden. Ziel ist es, den Gläubiger an die offene Zahlung zu erinnern und ihn zum Begleichen der Forderung zu bewegen. Dies ist in der Praxis regelmäßig auch recht erfolgreich. Über 75 Prozent aller Forderungen werden nach einer „Zahlungserinnerung“ beglichen. Das spricht dafür, dass in vielen Fällen wirklich die Schuldner die Rechnung nur verlegt oder vergessen haben, diese zu bezahlen.
Muss eine Mahnung eine besondere Form aufweisen?
Nein, eine Mahnung kann formlos erstellt werden. Aus Beweisgründen wird sie aber regelmäßig schriftlich erstellt werden. Auch ein Beleg des Zugangs ist nicht notwendig, kann aber – insbesondere bei Schuldnern mit weniger guter Bonität – sinnvoll sein. Hier kann diese zum Beispiel als „Einschreiben mit Rückschein“ zugestellt werden. Im „Normalfall“ kann der Gläubiger kann jedoch davon ausgehen, dass eine versandte Mahnung den Schuldner erreicht.
Gibt es Ausnahmen von den Regelungen zu den Mahnungen?
Ja, im Verbraucherkreditrecht gelten diese Regelungen nicht.
Was sollte der Schuldner bei Erhalt einer Mahnung tun?
Die beste Lösung ist es, die Forderung möglichst kurzfristig bzw. innerhalb der in der ersten Mahnung (Zahlungserinnerung) gesetzten Frist zu begleichen. Damit kann der Schuldner weitere Kosten (Verzugszinsen, Mahnkosten) bzw. weitere Mahnungen (2. Mahnung, 3. Mahnung) oder sogar ein gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid, Klage) verhindern. Sollte dem Schuldner die Bezahlung der Forderung nicht bzw. nicht sofort oder in einer Summe möglich sein, muss ebenfalls dringend empfohlen werden, mit dem Gläubiger bzw. dem Absender des Mahnschreibens (z. B. einem Inkassounternehmen) Kontakt aufzunehmen. Gläubiger und Inkassounternehmen sind immer bestrebt, Lösungen im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Schuldner zu finden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine ausgefallene Forderung im Regelfall immer zu höheren Verlusten beim Gläubiger führt und weitere Beitreibungskosten (auch: Inkassokosten) bedeutet.
Gibt es eine einheitliche Grenze bzw. Vorgabe für die Höhe der Mahnkosten?
Eine einheitliche Grenze bzw. Vorgabe für die Höhe der Mahnkosten gibt es nicht. Jedoch gibt es eine Vielzahl von Urteilen zu dieser Thematik auf Ebene der Oberlandesgerichte. Daher kann formuliert werden: Nahezu jedes Oberlandesgericht hat für den Bezirk, für den es zuständig ist, unterschiedliche Obergrenzen definiert.
Quellen & externe Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnung
http://www.krefo.de/uploads/media/Merkblatt_zum_kaufmaennischen_Mahnen.pdf
http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromrechnung__1117/NewsDetail__13001/